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Allgemeine Infos
Regelung Absenzen und Urlaub an der Schule Ettiswil

Grundsätzliches
Die Erziehungsberechtigten sorgen für den regelmässigen Schulbesuch der ihnen unterstellten Kinder.

Die Abwesenheits- und Dispensationsrichtlinien der Schule Ettiswil basieren auf dem Gesetz über die Volksschulbildung Nr. 400a (§15, §21) und der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung Nr. 405 (§2, §10, §11, §12).

Schulversäumnisse sind immer via KLAPP als Absenz zu melden.
Schulversäumnisse, die nicht innert 4 Tagen nach dem Beginn der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigte Absenzen. Dies gilt insbesondere für krankheitsbedingte Absenzen und dient der Sicherheit über den Aufenthaltsort der SchülerInnen. Über Art und Ablauf der Meldung informiert jeweils die Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres.

Als Entschuldigungsgrund gilt:
Hochzeit, Krankheit, Todesfall in der Familie, Notfall (der den Besuch der Schule wesentlich erschwert oder verunmöglicht).

Jokertage:
Pro Schuljahr
haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihr Kind ohne nähere Begründung für maximal 4 Halbtage abzumelden (Jokertage). Jokertage bitte via KLAPP APP anmelden. «Neue Absenz (Abmeldung)» erfassen und «Jokertag» auswählen, ausfüllen und senden. Formular Meldung Jokertage wird nicht mehr benötigt. Die Abmeldung sollte mindestens eine Woche vor dem Urlaubsdatum abgesendet werden. Nichtbezogene Halbtage verfallen am Ende des entsprechenden Schuljahres. Es werden keine Jokertage vor oder nach einem Urlaub gewährt.

Urlaubsgesuch
Für vorhersehbare Schulversäumnisse ist rechtzeitig eine Bewilligung einzuholen (Urlaubsgesuch).
Die Bewilligung individueller, begründeter Urlaubsgesuche bis zu 3 Tagen erfolgt durch die Klassenlehrperson. Die Bewilligung individueller, begründeter Urlaubsgesuche von 4 Tagen bis zu 2 Wochen  erfolgt durch Schulleitung. Bei Urlaubsgesuchen ab 2 Wochen entscheidet zusätzlich die Bildungskommission. Das entsprechende Formular kann über die Website der Schule oder bei der Klassenlehrperson bezogen werden und muss mindestens 6 Wochen vor dem Urlaubsbeginn (bei Urlauben bis zu 2 Wochen) und mindestens 4 Monate vorher (bei Urlauben ab 2 Wochen) bei der Schulleitung eingereicht werden.

Dazu gelten folgende Richtlinien:
SchülerInnen haben während ihrer Volksschulzeit (inklusive Kindergarten) die Möglichkeit, im Gesamten einen Urlaub von total 4 Wochen (36 Halbtagen) zu beziehen. Davon höchstens einmal während der Sekundarstufe. Die Bewilligung des Urlaubs wird aus Gleichbehandlungsgründen nicht vom Leistungsvermögen der SchülerInnen abhängig gemacht.

Allgemein gilt:
Der verpasste Unterrichtsstoff muss von den SchülerInnen in eigener Verantwortung nachgeholt werden. Die Lehrpersonen stellen lediglich Arbeitsblätter und Aufgaben zur Verfügung. Die LehrerInnen sind nicht verpflichtet, Nachhilfeunterricht zu geben. Verpasste Testarbeiten müssen nachgeholt werden. Gesuche können abgewiesen werden, wenn sich SchülerInnen wiederholt ordnungswidrig verhielten oder bei einem vorgängigen Bezug von Jokerhalbtagen/Urlaub die Verpflichtungen (Stoff nacharbeiten etc.) nicht erfüllt wurden. Dasselbe gilt, wenn bereits viele Absenzen verzeichnet wurden. Jokertage und Urlaube gelten als entschuldigte Absenzen und werden entsprechend im Zeugnis vermerkt.

Gültigkeit:
Diese Regelung hat rückwirkend per 01.01.2020 Gültigkeit.

Elternbeitrag im Fach TTG - Oberstufe

Grundsätzlich ist der Volksschulunterricht für die Eltern unentgeltlich (vgl. § 8 Abs. 5 der Volksschulbildungsverordnung*).
Im Fach Textiles und Technisches Gestalten (TTG) werden Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt. Pro Schuljahr erheben wir auf der Oberstufe in diesem Fach einen Elternbeitrag von Fr. 40.-. Auf der Primarstufe wird auf diesen Elternbeitrag verzichtet. Mit dieser Information machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie die Möglichkeit haben, auf diesen Beitrag zu verzichten. In diesem Falle bitten wir Sie, sich mit der Lehrperson des Faches TTG in Verbindung zu setzen.

*Volksschulbildungsverordnung

§ 8 Lehrmittel und Schulmaterial

1 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele im Rahmen der Volksschule notwendig sind, sind unentgeltlich.  

[...]

5 Für die Verpflegung der Lernenden im Hauswirtschaftsunterricht sowie für die Herstellung von Gegenständen im Technischen Gestalten kann von den Erziehungsberechtigen ein angemessener Beitrag verlangt werden.

Übertritt PS->SEK/LZG
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Ausschreibung Wahlpflichtfächer